Rechtliche Fragen
Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl für die Beweissicherung und für die Feststellung des Schadenumfangs zu beauftragen. Das gilt auch für den Fall, dass der Unfallgegner oder seine Versicherung bereits einen Gutachter beauftragt haben.
Gutachtenkosten sind erstattungspflichtig
Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen sind erstattungspflichtig. In der Regel muss die regulierende Versicherung diese Kosten tragen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sollte ein Schadengutachten erst ab einer Schadenshöhe von etwa 750 Euro (Bagatellschadengrenze) erstellt werden. Unterhalb dieser Grenze reicht ein Kostenvoranschlag.
Ein Laie kann jedoch kaum beurteilen, wie groß das Ausmaß des Schadens tatsächlich ist. Wir empfehlen daher, für die Feststellung der Schadenshöhe immer einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, so wird der Sachverständige auch nur einen Kostenvoranschlag erstellen. Die Kosten hierfür können Sie ebenfalls bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Sie sind auf der Suche nach einem unabhängigen Kfz-Gutachter Ihres Vertrauens? Dann finden Sie hier mehr Informationen rund um das Thema Kfz Gutachter für Unfallschäden und unseren Service mit dem Schwerpunkt Unfall.
Ersatz des Fahrzeugschadens
Im Falle eines Haftpflichtschadens hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Schadensersatz beinhaltet entweder die Reparaturkosten – die maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen dürfen -, oder im Fall eines Totalschadens, den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (verbleibender Wert des beschädigten Fahrzeugs).
Der Geschädigte hat in solch einem Fall die Wahl: Soll der Schadensersatz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache, also in erster Linie des Fahrzeugs, oder mittels einer fiktiven Abrechnung erfolgen? Letzteres bedeutet, dass die Kosten der Reparatur auf Basis des erstellten Gutachtens erstattet werden. Der Geschädigte muss zur Abrechnung der Schadenssumme keine Rechnung für die Reparaturkosten vorlegen.
Ersatz der Wertminderung
Wenn Ihr Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur an Wert verliert, können Sie die Versicherung dazu verpflichten, den Verlustbetrag zu ersetzen. Dabei muss man viele Faktoren berücksichtigen: die nötigen Reparaturkosten, Altschäden, Reparaturart, Neupreis, Fahrzeugalter, Laufleistung, den Wiederbeschaffungs- oder Veräußerungswert, den Erhaltungszustand sowie die aktuelle Marktlage des Fahrzeugs.Der beauftragte Kfz-Sachverständige prüft diese Voraussetzungen und berechnet die Höhe der anfallenden Wertminderung. Es liegt auf der Hand, dass ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter auf diesen Punkt gerne verzichtet.
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
Als Geschädigter haben Sie meist einen Anspruch auf einen Leihwagen: entweder für die nachgewiesene Dauer der Reparatur oder, im Falle eines Totalschadens, für die Dauer der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten, haben Sie den Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und dem Alter des beschädigten Kfz sowie nach der Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturdauer. Diese setzt der beauftragte Sachverständige fest.
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
Für eine rechtliche Beratung und um Ihre Ansprüche durchzusetzen, dürfen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Gebühren hierfür muss in aller Regel die gegnerische Versicherung tragen. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte, und achten Sie auf eine vollständige und nicht nur auf eine schnelle Schadenregulierung.
Neben dem offensichtlichen Schaden können durch einen Unfall verschiedene weitere Ersatzansprüche entstehen:
- An- und Abmeldekosten
- Abschleppkosten
- Umbaukosten
- Reparaturbestätigungskosten
- Schmerzensgeld
- Arbeitsausfall
- Arztkosten
- Bergungskosten
- Aufwandspauschalen
- Entsorgungskosten
- Gerichtskosten
- Transportkosten
Unsere abschließenden Tipps für Sie
- Akzeptieren Sie keine schnelle Abfindungszahlung durch den Schädiger oder
dessen Versicherung. - Akzeptieren Sie nie einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung.
- Akzeptieren Sie nie eine Werkstatt, die Ihnen von der gegnerischen Versicherung
empfohlen wird. - Lassen Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten, damit Sie alle Ihre
Ansprüche erhalten. Auch diese Kosten sind ggf. erstattungspflichtig